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Update zum kantonalen Fuss- Wander- & Mountainbikeweg-Gesetz

Am Mittwoch, 26. November 2025 wurde das revidierte kantonale Gesetz über die Fuss-, Wander- & Mountainbikewege vom Nidwaldner Landrat angenommen. An der gleichen Sitzung wurde auch ein Rahmenkredit im Umfang von 3.8 Millionen Franken für die Planung und Ersterstellung eines Mountainbikewegnetzes beschlossen. Die wichtigsten Informationen dazu findest du in diesem News-Artikel Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu findest du in diesem Beitrag.

Um was geht es?

Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz (kFWG) aus dem Jahr 1990 wurde revidiert und heisst nun Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz (FWMG). Da Mountainbikende und Wandernde heutzutage oft dieselbe Weginfrastruktur nutzen, wurde nicht ein neues Gesetz fürs Mountainbiken geschaffen, sondern das bestehende Gesetz wurde angepasst und ergänzt. Zudem wurde ein Rahmenkredit beschlossen, der die Planung und Ersterstellung eines zusammenhängenden Mountainbikewegnetzes im ganzen Kanton ermöglichen soll. Die Planungshoheit liegt dabei beim Kanton Nidwalden.

 

Was heisst das im Detail?

Werden jetzt im ganzen Kanton Mountainbikestrecken gebaut? Nein. Das Gesetz dient dazu, die Planung, die Anlage, den Unterhalt, die Erhaltung und den Ersatz von Wegen zu regeln. Dies hat zum Ziel, ein attraktives Netz für die einheimische Bevölkerung, aber auch den Tourismus zur Verfügung zu schaffen. Zusätzlich ist im Gesetz die Haftung geregelt. Das Gesetz bezieht sich dabei auf Fuss-, Wander- und Mountainbikewege.

Nicht vom Gesetz betroffen sind Strassen, Velowege, Plätze, Trottoirs und dergleichen, die im Geltungsbereich des Strassengesetzes liegen.
Ebenfalls gilt das Gesetz nicht für Mountainbikeanlagen und -pisten, ausser diese sind Teil einer Mountainbike-Route. Zur Definition von Anlagen, Pisten und Routen wird auf das kantonale Konzept verwiesen. Kurz gesagt sind Anlagen und Pisten Infrastruktur, die speziell für Mountainbikende gebaut sind. Routen sind definierte, signalisierte Mountainbikewege von einem definierten Ausgangspunkt zu einem definierten Ziel, ohne dass diese zwingend speziell für Mountainbikende gebaut wurden.

 

Was ändert sich für Mountainbikerinnen & Mountainbiker?

Im Folgenden betrachten wir einige, für uns besonders relevante Artikel aus dem Gesetz im Speziellen.

 

Kapitel 2: Planung

 

Es wird einen Mountainbikewegrichtplan geben, der für Behörden aller Stufen verbindlich ist. Dieser Richtplan gibt einen Gesamtüberblick über die vorgesehenen Wege und deren räumliche Abstimmung und ist alle 10 Jahre anzupassen. Der Richtplan wird vom Landrat beschlossen. Basierend auf dem Richtplan wird es einen Mountainbikewegplan geben, der dann auch für Grundeigentümer verbindlich und parzellenscharf ist. Die Grundeigentümerschaft muss damit einverstanden sein. Träger der Planung ist der Kanton, er hat die Gemeinden miteinzubeziehen. Die für uns relevantesten Aussagen sind im Artikel 19 zu finden:

 

Art. 19 zulässige Nutzung, Rechtswirkung

Abs. 2: Wanderwege und Mountainbikewege dürfen durch Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Mountainbikerinnen und -biker benutzt werden, soweit:
1. das Befahren durch die Rechtsordnung nicht untersagt ist; oder
2. die zulässige Nutzung aufgrund übergeordneter Schutz- oder Nutzungsinteressen in den Wegplänen nicht eingeschränkt wird.

Abs. 3: Mountainbikerinnen und Mountainbiker haben im Grundsatz die Mountainbikewege zu benutzen.

Abs. 4: Mountainbiken abseits der Wander- und Mountainbikewege ist verboten. Vorbehalten bleiben die kantonale Waldgesetzgebung11) und abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

 

Kapitel 4: Nutzungsvorschriften

 

Art. 26: Rücksichtnahme

Abs. 1: Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen haben aufeinander und auf die betroffene Grundeigentümerschaft, auf tägliche Arbeiten für die Alp-, Forst- und Landwirtschaft sowie auf Natur und Umwelt Rücksicht zu nehmen.

 

Kapitel 7: Vollzugs, Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Art. 37 Mountainbikewegrichtplan

Abs. 1: Der Kanton legt den Mountainbikewegrichtplan spätestens innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich auf.

 

Wie ist das mit der Haftung?

Die Haftung ist in Artikel 24 geregelt.

 

Art. 24 Haftung

Abs.1: Die Gemeinde haftet für Schäden, die wegen Mängel des Weges einschliesslich fehlender Sicherheitsabschrankungen oder mangelhaftem Unterhalt entstanden sind.

Abs. 2: Die Haftung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz15), soweit die Haftung nicht durch Bundesrecht oder abweichende kantonale Haftungsvorschriften geregelt ist.

Abs. 3: Schadenersatzpflichtige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für Schäden gemäss Abs. 1 auf die Gemeinde Rückgriff nehmen, wenn sie allfällige Schadenersatzforderungen umgehend nach Bekanntwerden der Gemeinde melden.

Abs. 4: Die Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen tragen eine hohe Eigenverantwortung.

 

Gemäss dem Haftungsleitfaden der Bikegenossenschaft Zentralschweiz gilt, dass Mountainbikende Unfälle grundsätzlich selbst zu verantworten haben. Für signalisierte Wege ist die zuständige Behörde in der Pflicht, Wege zu sichern. Das heisst, dass Bikende vor atypischen und fallenartigen Gefahren geschützt werden müssen. Bei «wilden Trails» kann kein Haftungsanspruch entstehen, selbst wenn diese Trails geduldet werden.Zudem hat die Bikegenossenschaft Zentralschweiz eine Versicherung abgeschlossen, welche die Grundeigentümer auch vor Haftungsansprüchen schützt, die nicht durch das kantonales oder Bundes-Recht gedeckt sind.

 

Ab wann gilt das Gesetz?

Das Gesetz wurde am Dienstag, 2. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Sofern innerhalb von 60 Tagen kein Referendum ergriffen wird, tritt das Gesetz am 3. Februar 2026 in Kraft.

 

Wie läuft das genau mit dem Rahmenkredit?

Der Rahmenkredit hat einen Umfang von 3.8 Millionen Franken. Dabei übernimmt der Kanton die Hälfte, die andere Hälfte wird von den Gemeinden nach Einwohnerzahl zur Verfügung gestellt. Der Rahmenkredit ist bis 2033 befristet.

 

Wie geht es jetzt weiter?

Als nächstes wird der Mountainbikewegrichtplan erstellt. Dieser muss spätestens bis in zwei Jahren vorliegen und muss vom Landrat genehmigt werden. Vor der Genehmigung wird der Richtplan öffentlich aufgelegt werden. Dann können auch begründete Anregungen und Vorschläge eingereicht werden.

 

Falls du noch Fragen hast, die wir dir hier nicht beantworten konnten, darfts du dich gerne bei uns melden!